Rechtsgrundlagen

Die Abwassersatzung regelt das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Landeshauptstadt Schwerin (SAE) als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft und den zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen bzw. dezentralen Entwässerungsanlagen Berechtigten und Verpflichteten.

In der Abwassergebührensatzung sind Regelungen zum Gebührenschuldner, zu Maßstab und Höhe der einzelnen Gebührenarten sowie zur Zahlung enthalten.

1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Landeshauptstadt Schwerin – Landeshauptstadt Schwerin (Abwassergebührensatzung) ab 01.01.2023 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Landeshauptstadt Schwerin – Landeshauptstadt Schwerin (Abwassergebührensatzung) ab 01.01.2023

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Landeshauptstadt Schwerin (Abwassergebührensatzung) ab 01.01.2021
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Landeshauptstadt Schwerin (Abwassergebührensatzung) ab 01.01.2021

In der Eigenbetriebssatzung sind die Aufgaben und Bereiche der Schweriner Abwasserentsorgung als Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin sowie die Befugnisse der Werkleitung und des Werkausschusses festgelegt.

Die aktuelle Satzung gilt in der Fassung der 3. Änderungssatzung, veröffentlicht am 21.02.2022.
Lesefassung aktuell

Die Landeshauptstadt Schwerin hat zum 01.01.2021 das Abwasserentsorgungsverhältnis von einer privat-rechtlichen auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage umgestellt. Die bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen finden Sie hier:

Abwassersatzung gültig bis 31.12.2020

Anlage_1_zur_Abwassersatzung_Einleitbedingungen

Anlage_2_zur_Abwassersatzung- Grenzwerte

 

Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) gültig bis 31.12.2020

Preisblatt_für_Benutzungsentgelte_gültig_bis_31.12.2020

Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Schwerin beinhaltetete wichtige Informationen bezüglich abflussloser Sammelgruben und deren Nachweis auf Dichtheit.

Allgemeinverfügung_Dichtheitsprüfung